Allgemeine Geschäftsbedingungen



Computer im Büro Dr. Grüneberg GmbH -CIB- (Stand 01/2002)

1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen und Leistungen der CIB erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender  Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden  bedürfen der schriftlichen Bestätigung der CIB.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1. Die Angebote der CIB sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstlieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der CIB, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2. CIB ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die anzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen CIB hergeleitet werden können.

2.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der CIB ausdrücklich vorbehalten.

2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von CIB zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von CIB vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei CIB oder beim Hersteller eintreten, insbesondere  höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte CIB mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. CIB behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung  länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von CIB zu vertreten ist. 

2.7. Die Vereinbarung über die Verschiebung  von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat CIB zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise  einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf  Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von CIB benannt sind, auf  den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der CIB verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 
Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Berlin zuzüglich der gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2. CIB behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei CIB eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.3. Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht CIB ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4. CIB ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist CIB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann CIB jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die CIB Wechsel eingenommen hat  oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

4.7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von CIB für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich CIB vor den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall der nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist CIB berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von CIB bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

5.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der CIB hinzuweisen und CIB unverzüglich zu unterrichten.

5.3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CIB nicht gehörenden Waren erwirbt CIB Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CIB als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne CIB zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von CIB im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

5.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von CIB an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CIB zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch CIB gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

5.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an CIB ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. CIB ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf  Verlangen von CIB wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. CIB darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.

5.7. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CIB. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto- Listenpreis der CIB maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto- Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die  berechtigten Grund  zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung und Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto- Listenpreis der von CIB gelieferten Ware abzüglich eines Abschlages von 30% auszugehen.

5.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CIB. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CIB über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

6. Gewährleistung

6.1. Bei von CIB selbst hergestellten Vertragsprodukten wird gewährleistet, dass diese nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen schriftlich von CIB zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es noch dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6.2. CIB gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der schriftlichen Produktinformation von CIB allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von CIB schriftlich bestätigt wurden. CIB übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

6.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/ unsachgemäßen Verbrauch/ Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden/ Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen/ Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen/ Feuchtigkeit aller Art/ falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien- Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt CIB etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

6.5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von CIB Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CIB über. Falls CIB Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6.6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist CIB berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der CIB berechnet.

6.7. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anders ergibt.

6.8. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/ Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien der Hersteller in der jeweils gültigen Fassung und die entsprechenden Verfahrensweisen der CIB zu beachten.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

7.1. CIB übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat CIB von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde CIB von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

8. Haftung und weitergehende Gewährleistung

8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. CIB haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet CIB nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

8.3. Sofern CIB fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von CIB auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht- Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von CIB zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Export- und Importgenehmigungen

9.1. Von CIB gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten- einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/ Taunus, nach US- Bestimmungen beim US- Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

9.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der CIB, bedarf es gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber CIB.

10. EG- Einfuhrumsatzsteuer

10.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an CIB ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an CIB zu erteilen.

10.2. Der Kunde ist verpflichtet jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei CIB aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

10.3. Jegliche Haftung von CIB aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten CIB nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden im Sinne von § 24 AGBG ist Berlin. CIB ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3. Es gilt das recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN- Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

11.4. Die Auftragsabwicklung der CIB erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der CIB im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänze, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.