Allgemeine Geschäftsbedingungen

Computer im Büro Dr. Grüneberg GmbH -CIB- (Stand 01/2002)
1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen und Leistungen der CIB erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen
der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Zusagen und
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der CIB.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote der CIB sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich
vorbehaltlich der Selbstlieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst
mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der CIB, spätestens jedoch durch
Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2. CIB ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen
eintreten, die anzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben
in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion-,
und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren
Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen CIB hergeleitet
werden können.
2.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der CIB
ausdrücklich vorbehalten.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt
zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit
keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht
von CIB zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr
des Kunden eingelagert werden.
2.6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von
CIB vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung
und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese
bei CIB oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche
Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe
jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch
dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert
wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer
des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte CIB mit einer Lieferung mehr als vier
Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe
des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. CIB behält
sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g.
Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen
andauert und dies nicht von CIB zu vertreten ist.
2.7. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf
der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat CIB zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch
das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit
und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine
Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß
und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes
nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der
Abnahme.
3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer,
dessen Beauftragten oder andere Personen, die von CIB benannt sind, auf den
Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der CIB verzögert
oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung
bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Berlin zuzüglich der
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2. CIB behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund
von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen
bei CIB eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.3. Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber
angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht CIB ohne weitere Mahnung
ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.4. CIB ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen durch Verzug entstanden, so ist CIB berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche
ist ausgeschlossen.
4.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund
abgewichen wird, kann CIB jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung,
Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich
derjenigen, für die CIB Wechsel eingenommen hat oder für die Ratenzahlung
vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von CIB für
jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils
aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich CIB vor den restlichen Auftragswert
als Vorkasse anzufordern. Im Fall der nachträglich eintretenden Änderung
der Bonität ist CIB berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende
Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von CIB bis zur Erfüllung aller, auch
zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der
gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits
unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der CIB hinzuweisen und CIB unverzüglich
zu unterrichten.
5.3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CIB nicht
gehörenden Waren erwirbt CIB Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für CIB als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne CIB zu verpflichten.
An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von CIB im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen.
5.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder
Leistungen von CIB an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CIB
zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume
des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes
durch CIB gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im
jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung
im voraus an CIB ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt.
CIB ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges
einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des
Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
durch den Kunden. Auf Verlangen von CIB wird der Kunde die abgetretenen Forderungen
benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern
die Abtretung mitteilen. CIB darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit
diese Abtretung offen legen.
5.7. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CIB. Für die Bewertung
der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens
geltende Netto- Listenpreis der CIB maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen
ist vom Netto- Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 30%
auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden
bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten
Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt
der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung und Verarbeitung nur in Form
von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto- Listenpreis der von CIB
gelieferten Ware abzüglich eines Abschlages von 30% auszugehen.
5.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im
Eigentum von CIB. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit CIB über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1. Bei von CIB selbst hergestellten Vertragsprodukten wird gewährleistet,
dass diese nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen schriftlich
von CIB zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Parteien sind
sich jedoch darüber bewusst, dass es noch dem Stand der Technik nicht möglich
ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2. CIB gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der schriftlichen Produktinformation
von CIB allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich
einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation
allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung
von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben
von CIB schriftlich bestätigt wurden. CIB übernimmt keine Gewähr
dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen
bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
6.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw.
Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung
und normalen Verschleiß/ unsachgemäßen Verbrauch/ Bedienungsfehler
und fahrlässiges Verhalten des Kunden/ Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung
sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen/ Brand, Blitzschlag, Explosion oder
netzbedingte Überspannungen/ Feuchtigkeit aller Art/ falsche oder fehlerhafte
Programm-, Software- und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich
für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner,
wenn Serien- Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem
Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche
sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt CIB etwaige weitergehende
Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den
Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
6.5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von CIB Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CIB über. Falls CIB Mängel innerhalb
einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde
berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine
angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall
nicht vorliegt, ist CIB berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten
der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen
der CIB berechnet.
6.7. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche
des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht
aus diesen Bestimmungen etwas anders ergibt.
6.8. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/ Garantie sowie bei kostenpflichtigen
Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien
der Hersteller in der jeweils gültigen Fassung und die entsprechenden
Verfahrensweisen der CIB zu beachten.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1. CIB übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine
gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat CIB
von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
7.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden
gefertigt wurden, hat der Kunde CIB von allen Ansprüchen freizustellen, die
von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte
geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
8. Haftung und weitergehende Gewährleistung
8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen.
CIB haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, insbesondere haftet CIB nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere
auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung
von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde
wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
8.3. Sofern CIB fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die
Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von
CIB auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht- Versicherung begrenzt. Die
Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
8.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für
Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem
Unvermögen oder von CIB zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung
ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Export- und Importgenehmigungen
9.1. Von CIB gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und
zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr
von Vertragsprodukten- einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den
Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes.
Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen
Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/ Taunus, nach US- Bestimmungen
beim US- Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C.
20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung,
die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden
einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
9.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und
ohne Kenntnis der CIB, bedarf es gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungen.
Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen
gegenüber CIB.
10. EG- Einfuhrumsatzsteuer
10.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur
Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen
Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer
an CIB ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen
Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der
Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen
Meldepflicht an CIB zu erteilen.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet jeglichen Aufwand insbesondere eine Bearbeitungsgebühr
der bei CIB aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer
entsteht, zu ersetzen.
10.3. Jegliche Haftung von CIB aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer
bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten CIB nicht
Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden im Sinne von §
24 AGBG ist Berlin. CIB ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen.
11.3. Es gilt das recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN- Abkommen
(UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
11.4. Die Auftragsabwicklung der CIB erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der
CIB im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung
notwendigen Daten.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten,
so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung
durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänze, die dem wirtschaftlichen
Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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